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Zwangsvollstreckung in Immobilien

Zwangsvollstreckung in Immobilien

Paperback

Business General

ISBN10: 363895269X
ISBN13: 9783638952699
Publisher: Grin Verlag
Published: Jun 20 2008
Pages: 28
Weight: 0.11
Height: 0.07 Width: 5.83 Depth: 8.27
Language: German
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,3, Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden (Fachhochschule Schmalkalden), Veranstaltung: Immobilienrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Häufig kommt es aufgrund von Geldforderungen zu einer Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Schuldners. Von einer solchen Zwangsvollstreckung kann sowohl das bewegliche, als auch das unbewegliche Vermögen eines Schuldners betroffen sein. Bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen hat der Gläubiger gem. 866 ZPO zum einen die Möglichkeit gem. 867 f. ZPO eine Zwangshypothek eintragen zu lassen, zum anderen kann er eine Zwangsversteigerung i. S. d. 15 - 145a ZVG oder eine Zwangsverwaltung nach 146 - 161 ZVG beantragen. Gem. 869 ZPO gilt das ZVG als Bestandteil der ZPO, so dass deren Vorschriften hier zusätzlich herangezogen werden können. Diese Hausarbeit befasst sich ausschlie lich mit der Zwangsversteigerung gem. 864 - 869 ZPO und 15 - 145a ZVG und stellt, nach einer Erläuterung des Vollstreckungsgegenstandes, zunächst kurz den Verfahrensablauf dar. Auch wenn keine zu befriedigende Geldforderung eines Gläubigers vorliegt, kann es zur Zwangsversteigerung einer Immobilie kommen. Es handelt sich dabei um eine Teilungsversteigerung gem. 180 ff. ZVG. Wann bei einer solchen Teilungsversteigerung der Zuschlag erteilt wird, differiert im Vergleich zur normalen Zwangsversteigerung. Auf diesen Unterschied soll im zweiten Teil der Hausarbeit eingegangen werden. Dabei soll der Versuch unternommen werden, zu klären, ob es dadurch zu einer Benachteiligung der Beteiligten einer Teilungsversteigerung kommt. Der Gegenstand der Immobiliarvollstreckung wegen Geldforderungen ist in 864 ZPO geregelt und umfasst: o Grundstücke ( 864 I ZPO) Zu einem Grundstück zählen sowohl alle wesentlichen und unwesentlichen Bestandteile, sowie auch die subjektiv-dinglichen Rechte aus 93, 94 und 96 BGB. o grundstücksgleiche Rechte (

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