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Das doppelte Mandat der Jugendhilfe. In welchem Spannungsfeld agiert die Jugendgerichtshilfe?

Das doppelte Mandat der Jugendhilfe. In welchem Spannungsfeld agiert die Jugendgerichtshilfe?

Paperback

General Education

ISBN10: 3668147507
ISBN13: 9783668147508
Publisher: Grin Verlag
Published: Mar 3 2016
Pages: 34
Weight: 0.13
Height: 0.08 Width: 5.83 Depth: 8.27
Language: German
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,7, Universität Kassel (Sozialwesen), Sprache: Deutsch, Abstract: Grundsätzlich unterscheidet sich das Jugendstrafverfahren nicht vollends von dem Verfahren des Erwachsenenstrafrechts. Denn auch im Jugendstrafverfahren sind in jedem Fall die Staatsanwaltschaft, die Gerichte und die Verteidiger mit einzubeziehen. Um den besonderen Erfordernissen des täterorientierten Jugendstrafrechts gerecht zu werden, forderte man seit Beginn der Jugendgerichtsbewegung in den 1980er Jahren, dass dem Jugendgericht eine nichtjuristische Institution zur Seite gestellt werden müsse. Deshalb wirkt die Jugendgerichtshilfe, um den pädagogischen Anforderungen des Jugendgerichtsgesetz gerecht zu werden, als weitere Verfahrensbeteiligte im Jugendstrafverfahren mit. Die Tätigkeit der Jugendgerichtshilfe ist unter keinen Umständen ausschlie lich der Justiz zuzuordnen. Als professionelles Handlungsfeld der Jugendhilfe steht insbesondere die Verwirklichung des Wohlergehens des jungen Menschen im Fokus und nicht das System der Justiz, also die Strafverfolgung und Sanktionierung der Straftat junger strafverfolgten Personen. Einem in der Sozialen Arbeit typischen Makel des doppelten Mandats entgeht auch die Jugendgerichtshilfe nicht. Sie fungiert als Schnittstelle zwischen Justiz und der Kinder- und Jugendhilfe. Da die Jugendgerichtshilfe insbesondere eine Hilfe für die strafrechtlich in Erscheinung getretenen Jugendlichen bzw. Heranwachsenden und deren Erziehungsberechtigten ist distanziert sich das Kinder- und Jugendhilfegesetz von der in 38 JGG verwendeten Begrifflichkeit der Jugendgerichtshilfe. Vielmehr wird das Jugendamt i.S.d. 52 SGB VIII als mitwirkendes Organ im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz erklärt, womit die Begrifflichkeit der Jugendhilfe im Strafverfahren passender gewählt wäre.

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