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Begriffsbildung in höchstrichterlichen Entscheidungen - 481 U.S. 279 (1987) und BVerfGE 86, 288 (1992) im Vergleich

Begriffsbildung in höchstrichterlichen Entscheidungen - 481 U.S. 279 (1987) und BVerfGE 86, 288 (1992) im Vergleich

Paperback

AnthropologyGeneral Racism & Ethnic Studies

ISBN10: 3656073694
ISBN13: 9783656073697
Publisher: Grin Verlag
Published: Dec 22 2011
Pages: 28
Weight: 0.11
Height: 0.07 Width: 5.83 Depth: 8.27
Language: German
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Ethnologie / Volkskunde, Note: 1,3, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (Institut für Ethnologie), Veranstaltung: Begriff und Erzählung, Sprache: Deutsch, Abstract: Aus nicht-juristischem[1] Blickwinkel juristische Gedankenarbeit zu betrachten ähnelt den Bemühungen des Laien, einem Bauern beim Begutachten seiner Pflanzen zu folgen. Wie im letzteren Fall das Staunen gro ist über ein sonderbares Gemisch aus Sachkundigkeit in der Bestimmung des Zustands der einzelnen Pflanze, Intuition bei der Beurteilung der allgemeinen Witterung und einem gewissen strategisch untermauerten Hang zum Festhalten an etablierten Verfahren zur Behandlung, so kann auch beim Landwirt im juristischen Feld Sachkundigkeit, Intuition und Verfahrenstreue beobachtet werden. Dass nicht zuletzt die Juristen selbst ihr seltsames Schwanken zwischen Praxis und Theorie erkannt haben, zeigt die Etablierung einer Rechtsphilosophie. Warum besitzt aber trotz dieser vorhandenen Eigenreflexion der nicht juristisch ausgerichtete Blick auf die juristische Praxis einen Wert? Einen nicht unwesentlichen Wert stellt aus Sicht eines 'ethnologisch Geschulten' eine gewisse Affinität dar: Es ist für Ethnologen nicht ungewöhnlich, sich von - scheinbarer oder tatsächlicher - Fremdartigkeit angezogen zu fühlen. Doch die Gegebenheit juristischer Praxis, sich grö tenteils mit - wenngleich stark eingebetteten - Einzelfällen zu beschäftigen, fördert ebenso akademische Heimatgefühle. Und in der Wechselwirkung zwischen Akteuren, die ihre eigene bzw. angeeignete 'Sache' vertreten, und Akteuren, die diese Eignung bzw. Aneignung zu erkennen und die 'Sache' zu objektivieren haben, liegt eine zumindestens bemerkenswerte Konvergenz zwischen Ethnologie und Jura. Ein für die vorliegende Fragestellung wesentlicherer Wert ist aber eine Art 'Begriffsstutzigkeit der Uneingeweihten', ist das unvermeidbar 'schiefe Bild', das ein Au enstehender[2] bekommt. Dies ist nicht so, weil zwisc

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