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Vergleichende Darstellung Des Deutschen Und Auslandischen Strafrechts (7); Vorarbeiten Zur Deutschen Strafrechtsreform

Vergleichende Darstellung Des Deutschen Und Auslandischen Strafrechts (7); Vorarbeiten Zur Deutschen Strafrechtsreform

Paperback

General Law

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ISBN10: 1235022552
ISBN13: 9781235022555
Publisher: General Books
Weight: 1.18
Height: 0.62 Width: 7.44 Depth: 9.69
Language: German
Dieses historische Buch kann zahlreiche Tippfehler und fehlende Textpassagen aufweisen. Kaufer konnen in der Regel eine kostenlose eingescannte Kopie des originalen Buches vom Verleger herunterladen (ohne Tippfehler). Ohne Indizes. Nicht dargestellt. 1907 edition. Auszug: ...der Urkunde, kann sich aber auch bloss auf ihren Inhalt beziehen (so z. B. wenn ein Blinder oder des Lesens nicht Kundiger dazu bestimmt wird, seinen Namen unter ein Schriftstuck zu setzen, dessen Inhalt ihm nicht richtig vorgelesen worden war).2) 2. Als Falschung ist auch die Herstellung von Urkunden durch unbefugte Benutzung echter Siegel, Stempel oder Marken zu bestrafen (eine Handlung, die in den romanischen Rechten als minder strafbar augesehen wird). 3. Das Gesetz hat es, offenbar im Gegensatz zu der noch zu erwahnenden Auffassung des schwedischen StrGB. (s. u. S. 300), fur notig befunden, ausdrucklich zu bestimmen ( 181), dass als falsch auch eine Urkunde anzusehen sei, die im Namen einer nicht existierenden Person ausgestellt ist; als falsch gilt ferner eine Urkunde, in der sich der Aussteller eine fur ihren Inhalt wesentliche Eigenschaft zu Unrecht beilegt (z. B. er bezeichnet sich als Arzt oder als Trager eines Amtes); endlich eine Urkunde, deren Inhalt durch Entfernung eines Teiles verandert ist. V. In der Bestrafung von Vorbereitnngshandlungen zur Urkundenfalschung geht das norwegische StrGB. sehr weit ( 186); strafbar ist, wer zur Vorbereitung einer Urkundenfalschung falsche Siegel, Stempel oder andere Gegenstande anfertigt, oder wer solche Gegenstande sich verschafft, die ersichtlich zur Falschung bestimmt sind, oder wer zur Vorbereitung einer Urkundenfalschung echte Siegel, Stempel oder Marken entwendet. (Die Strafe dieser Vorbereitungshandlungen ist Gefangnis bis zu 3 Jahren, also hoher als die Strafe der Falschung von Privaturkunden).1) VI. Beschranken sich.

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