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Trusts, or Industrial Combinations and Coalitions in the United States

Trusts, or Industrial Combinations and Coalitions in the United States

Paperback

General World History

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ISBN10: 1151294845
ISBN13: 9781151294845
Publisher: General Books
Pages: 182
Weight: 0.60
Height: 0.41 Width: 9.01 Depth: 5.98
Language: English
This historic book may have numerous typos and missing text. Purchasers can download a free scanned copy of the original book (without typos) from the publisher. Not indexed. Not illustrated. 1895 Excerpt: ...eine Mehrheit von dreiviertel Stimmen des in einer Generalversammlung vertretenen AktienKapitals in allen Fallen erforderlich, wo das Gesetz sie verlangt. 27. Jahresrechnung, Bilanz und die Vorschlage zur Gewinnverteilung gelten als genehmigt, wenn die Generalversammlung nicht das Gegenteil beschliesst. IV. GESCHAFTSJAHR, BILANZ, REINGEWINN-VERTEILUNG. 28. Das Geschaftsjahr ist das Kalenderjahr, das erste Geschaftsjahr lauft bis zum 31. Dezember 1890. Auf den 31. Dezember eines jeden Jahres muss vom Vorstande die Rechnung abgeschlossen und sodann binnen drei Monaten eine Bilanz nebst Inventar, eine Gewinn-und Verlustrechnung, sowie ein den Vermogensstand und die Verhaltnisse der Gesellschaft darlegender Bericht dem Aufsichtsrate zur Genehmigung eingereicht werden. Vorstand und Aufsichtsrat sind berechtigt, die Vornahme ausserordentlicher Abschreibungen, sowie die Bildung von Specialreserven gemeinschaftlich zu beschliessen. 29. Die Vorlagen sind von dem Vorstande nebst den Bemerkungen des Aufsichtsrats in dem Geschaftslokale der Gesellschaft auszulegen, und werden sodann der Generalversammlung vorgelegt. 30. Der bilanzmassige Reingewinn wird wie folgt verteilt: 1. 5 fo an den gesetzlichen Reservefonds, bis derselbe die gesetzliche Hohe erreicht hat, 2. der Rest soll, insofern der Vorstand und der Aufsichtsrat nicht dessen Verwendung zu besonderen Reserven beschliessen, als Dividende unter den Aktionaren und Inhabern von Genussscheinen zur Verteilung gelangen. V. UBERGANGSBESTIMMUNGEN. 31. Der Vorstand ist ermachtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats alle Anderungen und Zusatze der Statuten mit verbindlicher Kraft fur alle Aktionare zu beschliessen, welche zum Zwec...

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