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Weiterbildungsnormen Der Ärztekammern Auf Dem Rechtlichen Prüfstand

Weiterbildungsnormen Der Ärztekammern Auf Dem Rechtlichen Prüfstand

Paperback

Series: MedR Schriftenreihe Medizinrecht

Medical ReferenceGeneral Law

ISBN10: 3540508805
ISBN13: 9783540508809
Publisher: Springer
Published: May 29 1989
Pages: 60
Weight: 0.29
Height: 0.15 Width: 6.69 Depth: 9.61
Language: German
Mit BeschluB vom 15.4.1988 hat der Vorstand der Bundesarztekammer nach Beratung in der Standigen Konferenz Weiterbildung (neue) Richtlinien tiber den Inhalt der Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen beschlossen. In diesen Richtlinien werden fUr bestimmte Untersuchungsmethoden der Inneren Medizin Mindestuntersuchungszahlen festgeschrieben. Nachfolgend wird untersucht, ob es rechtmaBig ist, wenn die Landesarztekammern die Richtlinien insoweit fUr ihren Bereich in Kraft setzen. Nach den Heilberufsgesetzen/Kammergesetzen/ Arztekammergesetzen der Lander obliegt das Weiterbildungswesen (Weiterbildung zum Gebietsarzt/ Facharzt) den Arztekammern. Vor allem wegen des Facharztbeschlusses des Bundesverfassungsge- richts vom 09.5.1972 (BVerfGE 33, 125) enthalten die Heilberufsgesetze/Kammer- gesetze/ Arztekammergesetze gewisse rechtliche Vorgaben, welche von Gesetz zu Gesetz so gut wie identisch sind. NAheres zu diesen Vorgaben nachfolgend im 1. Teil der Arbeit. Zusammenstellung der einschlAgigen Landesgesetze bei Helmut Narr, Arztliches Berufsrecht, 2. AutI., Stand: Januar 1988, Rn 308. [Nachfolgend wird das Niedersachsische Kammergesetz fUr die Heilberufe (NHKG) in der Fassung vom 30.5.1980 (GVBl. S. 193) zitiert.] 1m Rahmen ihrer Vorgaben ermachtigen die Landesgesetze die Arztekammern, Weiterbildungsordnungen als Satzungen zu erlassen ( 43 NHKG). Satzungsgeber ist die Kammerversammlung/Vertreterversammlung, das von den kammerangehorigen Arzten gewahlte demokratische Organ der Arztekammer ( 24 I Nr. 1 NHKG). Die Arztekammern haben sich zur Bundesarztekammer (Arbeitsgemeinschaft der westdeutschen Arztekammern) zusammengeschlossen. Aufgabe der Bundesarzte- kammer ist u. a., auf eine moglichst einheitliche Regelung der arztlichen Berufspflich- ten und der Grundsatze fUr die arztliche Tatigkeit auf allen Gebieten hinzuwirken. So 211 dar Satzung dar Bundes4rztekammer in der yom Deutschen Arztetag 1985 beschlossenen Fassung.

Also in

General Law