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Verwaltungsrechtliche Fragen rund um das Verkehrszeichen (Vorschriftszeichen): Unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen (Shared Space)

Verwaltungsrechtliche Fragen rund um das Verkehrszeichen (Vorschriftszeichen): Unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen (Shared Space)

Paperback

General Law

ISBN10: 3640880250
ISBN13: 9783640880256
Publisher: Grin Verlag
Published: Mar 30 2011
Pages: 24
Weight: 0.10
Height: 0.06 Width: 5.83 Depth: 8.27
Language: German
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 1,0, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Münster, Veranstaltung: VS, Sprache: Deutsch, Abstract: Ein Aspekt der polizeilichen Verkehrssicherheitsarbeit ist die Unfallbekämpfung und die sichere Gestaltung des Verkehrsraums durch Engineering. Im Bereich des Engineerings geht es grundsätzlich darum, dass die Polizei bei einer sichereren Gestaltung des Verkehrsraums aktiv mitwirkt. Eine eigenständige polizeiliche Verkehrsplanung gibt es nicht. Die Polizei hat jedoch auf Grund ihrer originären Zuständigkeit für die Verkehrsüberwachung ( 1 Abs.4 PolG NRW i.V.m. 11 POG NRW), als Träger öffentlicher Belange die Gelegenheit im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Gehör zu finden, um so bei der Gestaltung des öffentlichen Verkehrsraums mitzuwirken. Auch ist die Polizei vor jeder Anbringung oder Entfernung eines Verkehrszeichens oder einer Verkehrseinrichtung durch die Stra enverkehrs- bzw. Stra enbaubehörde anzuhören und an der alle zwei Jahre stattfindenden Verkehrsschau zu beteiligen. Eine wesentliche Möglichkeit den Stra enverkehr zu regel und zu lenken bieten Verkehrszeichen. Sie dienen der Regelung einer konkreten Verkehrssituation an einer bestimmten Örtlichkeit oder einem Streckenabschnitt einer Stra e. Zu unterscheiden sind die Gefahrenzeichen gemä 40 StVO und die Vorschriftszeichen des 41 StVO. Vorschriftszeichen sind Allgemeinverfügungen im Sinne des 35 S.2 VwVfG, sie richten sich an alle Verkehrsteilnehmer, die die jeweilige Regelung erblicken, folglich an einen unbestimmten Personenkreis. Die Verkehrszeichen gelten dauerhaft, für unbestimmt viele Fälle. Sie gebieten oder verbieten ein Verhalten und ersetzen quasi die Anweisung eines Polizeibeamten. Daher werden sie inzwischen als Verwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung mit Dauerwirkung angesehen. Die Gefahrzeichen des 40 StVO gelten hingegen nicht als Verwaltungsak

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