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Telekommunikationsüberwachung als verdeckte polizeiliche Maßnahme der Strafprozessordnung

Telekommunikationsüberwachung als verdeckte polizeiliche Maßnahme der Strafprozessordnung

Paperback

General Law

ISBN10: 3640995287
ISBN13: 9783640995288
Publisher: Grin Verlag
Published: Sep 1 2011
Pages: 56
Weight: 0.19
Height: 0.13 Width: 5.83 Depth: 8.27
Language: German
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 1,0, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Münster (PVD), Veranstaltung: Bachelor Thesis - Strafrecht Strafproze recht, Sprache: Deutsch, Abstract: Telekommunikationsüberwachung ist eine im Strafverfahrensrecht und Polizeirecht gängige Bezeichnung für die Überwachung von Telekommunikationsvorgängen mit dem Ziel der Feststellung von Kommunikationsinhalte und Kommunikationsdaten. Darunter fallen die Aufzeichnung von Gesprächen und das Auslesen von E-Mails, Kurzmitteilungen in der Form von SMS und MMS sowie Telefax. Die Möglichkeit der gezielten Überwachung der modernen Telekommunikation ist durch das G 10, auch Abhörgesetz genannt, eröffnet worden. Die Überwachung der Telekommunikation ist eine verdeckte Ermittlungsma nahme der Strafprozessordnung und ist in einer Reihe von Vorschriften geregelt, die auf komplexe Weise ineinander greifen und deren jeweiliger Anwendungsbereich mitunter schwer abzugrenzen ist. Die Telekommunikationsüberwachung im Rahmen des Strafverfahrens wurde in 100a ff. StPO geregelt. Hinzu treten noch die Vorschriften des Telekommunikationsgesetztes und die der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. Die Rechtsfolgen von 100a StPO gehen über die blo e Wahrnehmung von Gesprächsinhalten hinaus und erfassen ebenfalls auch die entstehenden Daten des technischen Vorganges bei dem jeweiligen Kommunikationsereignis. Insofern erfolgt ein universaler Zugriff auf die persönliche Sphäre des Einzelnen, deren Schutz aus dem Grundgesetz hergeleitet wird. Betroffen sind hier vor allem Art. 10 und 13 GG, ebenso die informationeller Selbstbestimmung, die aus Art. 2 I 1 I GG abgeleitet wird. Grundgesetzlich wird bei dem Fernmeldegeheimnis im Sinne des Art. 10 GG die gesamte individuelle Kommunikation über das Medium der drahtlosen oder drahtgebundenen elektromagnetischen Wellen vor dem Zugriff der öffentlichen Gewalt geschützt. Der Schutz umfasst vor allem den

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