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Das Rechtsinstitut der Liebhaberei. Ein Ergebnis einer einzelfallabhängigen Rechtsprechung des BFH

Das Rechtsinstitut der Liebhaberei. Ein Ergebnis einer einzelfallabhängigen Rechtsprechung des BFH

Paperback

General Law

ISBN10: 3638000036
ISBN13: 9783638000031
Publisher: Grin Verlag
Published: Jan 1 2007
Pages: 198
Weight: 0.53
Height: 0.42 Width: 5.83 Depth: 8.27
Language: German
Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg (Öffentliches Recht insbesondere Verwaltungsrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Anzahl von Aufsätzen und Urteilen zur Liebhabereithematik sind kaum noch zu überblicken. Vor allem im Schrifttum gibt es viele verschiedene Ansichten, auf welche Weise das Rechtsproblem der Liebhaberei am besten zu lösen wäre. Aber auch die Rechtsprechung legt zentrale Vorgaben, die im Wesentlichen für die Rechtsprechung nach 1984 auf dem Grundsatzbeschluss des Gro en Senats vom 25.06.1984 GrS 4/822 basieren, unterschiedlich aus. Zudem unterliegt die Rechtsprechung einem stetigen Wandel, der die Aufgabe für den betroffenen Rechtsanwender nicht erleichtert. Honisch (im Jahr 2000 Richter am FG Vellmar) erörtert in seinem Aufsatz Zu den Inflationstendenzen bei der Liebhaberei die seinerzeit neuesten Rechtsprechungsentwicklungen und äu ert sich zugleich kritisch zu einigen Entscheidungen der bisherigen BFH-Rechtsprechung, die seit dem Grundsatzbeschluss des Gro en Senats vom 25.06.1984 ergangen sind. Er resümiert, dass er sich nun seit nunmehr 16 Jahren u. a. mit der Liebhaberei auseinandergesetzt habe und schon so manche Obersätze des BFH aneinandergereiht hätte, ohne durch diese in die Lage versetzt worden zu sein, [diese] systematisch subsummieren [sic] zu können.3Die theoretischen Ansätze führten dabei den Rechtsanwender oft im Kreise herum, weshalb i. d. R. nur die intensive Aufklärung des Sachverhalts im Einzelfall als Ausweg verbleibe. Die Hoffnung, dass es auf Grundlage des o. g. Beschlusses gelungen sei, den unruhigen Geist einzufangen und von seinem schöngeistigen Kopf auf seine steuerrechtlichen Fü e zu stellen, konnte daher nicht in Gänze erfüllt werden. Die Stellungnahme Honischs macht nach Ansicht des Verfassers deutlich, dass die Entscheidungen der Finanzgerichtsbarkeit zur Liebhaberei i. d. R. einzelfallabhängig und nur in be

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