• Open Daily: 10am - 10pm
    Alley-side Pickup: 10am - 7pm

    3038 Hennepin Ave Minneapolis, MN
    612-822-4611

Open Daily: 10am - 10pm | Alley-side Pickup: 10am - 7pm
3038 Hennepin Ave Minneapolis, MN
612-822-4611
Rechtfertigung legislativer Eingriffe in Grundrechte des Grundgesetzes und die EU-Grundfreiheiten nach Maßgabe vom Gesetzgeber nicht beabsichtigter/ ü

Rechtfertigung legislativer Eingriffe in Grundrechte des Grundgesetzes und die EU-Grundfreiheiten nach Maßgabe vom Gesetzgeber nicht beabsichtigter/ ü

Paperback

General Law

ISBN10: 3640811186
ISBN13: 9783640811182
Publisher: Grin Verlag
Published: Jan 30 2011
Pages: 52
Weight: 0.18
Height: 0.12 Width: 5.83 Depth: 8.27
Language: German
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 2, Ruhr-Universität Bochum, Veranstaltung: Öffentliches Wirtschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Ist das eingesetzte Mittel geeignet, erforderlich und angemessen, den angestrebten Zweck zu fördern? Diese Frage stellen sich täglich zahlreiche Richter. Bei der Prüfung einer durch den Gesetzgeber erlassenen Norm steht und fällt deren materielle Verfassungsmä igkeit bzw. Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht mit der Verhältnismä igkeitsprüfung. Diese stützt sich entscheidend auf den Zweck, der mit der Regelung verfolgt wird. Der Gesetzgeber wird sich regelmä ig überlegt haben, zu welchem Zweck er eine grundrechtseinschränkende bzw. die Grundfreiheiten beschränkende Vorschrift erlässt. Doch sind Richter überhaupt gehalten, ihre Prüfung darauf zu stützen? Diese Frage würde sich zumindest dann stellen, wenn der Gesetzgeber die verfolgten Zwecke nicht ausreichend konkretisiert, Wirkungen nicht beabsichtigt, übersieht oder auch wenn die gesetzgeberischen Zwecke nicht legitim sind. Was für Möglichkeiten hätten Richter in einem solchen Fall? Müssten sie die zu prüfende Norm als verfassungswidrig bzw. gemeinschaftsrechtswidrig erklären oder könnten sie Lücken füllen und sogar selbst das Ziel, das diese Vorschrift objektiv zu verfolgen geeignet ist, festlegen?

Also in

General Law