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Das Recht der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Das Recht der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Paperback

General Law

ISBN10: 365625057X
ISBN13: 9783656250579
Publisher: Grin Verlag
Published: Aug 10 2012
Pages: 24
Weight: 0.10
Height: 0.06 Width: 5.83 Depth: 8.27
Language: German
Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 1,0, Universität Kassel (Institut für Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Rechtsdidaktik / Berufsbildungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist eine zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretung, deren Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse explizit im Gesetz geregelt sind. Der Gesetzgeber reagiert damit auf unterschiedliche Interessenslagen zwischen erwachsenen Arbeitnehmern und Jugendlichen bzw. Auszubildenden. Spezielle Regelungen dieser Beschäftigten sollen nicht in einem Gremium erörtert werden, dessen Mitglieder von diesen Regelungsinhalten nicht betroffen sind. Die JAV ist nicht die einzig bekannte Interessensvertretung für eine bestimmte Gruppe von Beschäftigten. So existiert für Schwerbehinderte und deren Gleichgestellte bsp. eine sog. Schwerbehindertenvertretung, zu welcher sich im SGB IX ( 93 ff. SGB IX) entsprechende Rechtsnormen finden. Darüber hinaus ermöglicht das BetrVG ausdrücklich, dass weitere Vertretungen i.S.d. 3 I, II BetrVG über den Weg einer Betriebsvereinbarung oder Tarifvertragsregelung gegründet werden können. Die JAV repräsentiert nach 60 II BetrVG die besonderen Interessen aller Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie alle Beschäftigten in einer Berufsausbildung, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dabei ist man nicht autonomer Interessensvertreter dieser Gruppe, sondern ein zusätzliches Gremium, welches den Betriebsrat in Fragen welche im Besonderen jugendliche Beschäftigte und Berufsbildung betreffen, unterstützen. Folglich hat sie keine Mitwirkungs- oder gar Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber und kann mit diesem keine Betriebsvereinbarung abschlie en. Im Au enverhältnis nimmt der Betriebsrat auch die Angelegenheiten der in 60 I BetrVG genannten Arbeitnehmer wahr. Aufgrund dieses Zuordnungsverhältnisses der JAV zum Betriebsrat, regelt der Gesetzgeber

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