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Die Missbrauchsaufsicht in der Wasserwirtschaft nach der 8. GWB-Novelle: Wettbewerbsrecht

Die Missbrauchsaufsicht in der Wasserwirtschaft nach der 8. GWB-Novelle: Wettbewerbsrecht

Paperback

General Law

ISBN10: 3656855382
ISBN13: 9783656855385
Publisher: Bod Third Party Titles
Published: Jan 5 2015
Pages: 82
Weight: 0.26
Height: 0.20 Width: 5.83 Depth: 8.27
Language: German
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,7, Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Rahmen der 8. GWB-Novelle werden die Ausnahmeregelungen für die Wasserwirtschaft wieder in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) integriert. Ziel ist es, die Systematik des GWB und die Anwendbarkeit für die Vollzugsbehörde zu verbessern. Durch die zunehmenden kartellrechtlichen Verfahren und dem Grundsatzurteil vom 02. Februar 2010 Wasserpreise Wetzlar, ist die Wiederaufnahme in das GWB sinnvoll und erstrebenswert. Dem Grunde nach ist die Wasserwirtschaft vom Kartellrecht freigestellt, wenn diese Preise von ihren Kunden fordert. Nur bei einem Missbrauch der Marktstellung kommt es zu Untersuchungen der Kartellbehörden gegen die Wasserversorgungsunternehmen. Die besondere Missbrauchsaufsicht wird jetzt durch den neuen 31 GWB-E, Freistellung vom allgemeinen Verbot nach 1 GWB, geregelt. Der 31a GWB-E enthält Vorgaben für die Meldepflicht der Wasserversorgungsunternehmen, wenn sie Gebrauch von der Freistellung machen. Mit dem 31b GWB-E werden die Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde und mögliche Sanktion für die Wasserwirtschaft in das, ab dem 1. Januar 2013 geltende, GWB wieder aufge-nommen. Die zuvor geltenden Regelungen des 103 GWB in der Fassung von 1990 (GWB a.F.), die bisher über die Verweisung in 131 Abs. 6 GWB galten, sollen unter sprachlicher Anpassung und der aktuellen Rechtsprechung im Bereich der Wasserversorgung für mehr Rechtsklarheit sorgen. Die Grundsätze zur verschärften Missbrauchsaufsicht wurden durch den Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung Wasserpreise Wetzlar bestätigt. Somit bleibt es dabei, dass die Kartellbehörde über die neuen 31b Abs. 3-5 i.V. mit 31 Abs. 3, 4 Nr.2 GWB-E ein scharfes Schwert in die Hand gegeben ist, um Preismissbräuche in der Wasserwirtschaft zu verfolgen.

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