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Die Hauptversammlung der AG: Ein Überblick über Auskunftsrecht des Aktionärs, Stimmrechte, Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlü

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Paperback

General Law

ISBN10: 3668275750
ISBN13: 9783668275751
Publisher: Grin Verlag
Published: Aug 18 2016
Pages: 20
Weight: 0.12
Height: 0.04 Width: 7.00 Depth: 10.00
Language: German
Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,7, Fachhochschule Südwestfalen; Abteilung Meschede, Sprache: Deutsch, Abstract: In Deutschland existierten Ende 2010 zirka 17.000 Aktiengesellschaften. Diese Anzahl erscheint recht klein im Vergleich zur Gesamtanzahl von 3.629.666 deutscher Unternehmen. Betrachtet man hingegen das Grundkapital dieser Gesellschaften von zirka 170 Mrd. Euro, lässt sich erkennen, dass sie eine gro e wirtschaftliche Rolle spielen. Eine Aktiengesellschaft oder kurz auch AG genannt, ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person gemä 1 Abs. 1 AktG). Eigene Rechtspersönlichkeit meint, dass die Aktiengesellschaft selbst Trägerin von Rechten und Pflichten ist. Sie erhält diese Rechtspersönlichkeit erst mit ihrer Eintragung ins Handelsregister Abteilung B. Diese Eintragung kann jedoch erst erfolgen, wenn mindestens 25 % des Nennwertes jeder Aktie eingezahlt worden ist (vgl. 36a AktG i. V. m. 37 AktG). Das hei t, dass wenigstens 12.500,00 eingezahlt werden müssen, bei einem Mindestkapital einer Aktiengesellschaft von 50.000,00 ( 7 AktG). Dieses sogenannte Grundkapital ist in Aktien aufzuteilen ( 1 Abs. 2 AktG), welche zumeist von den Gründern übernommen werden (vgl. 2 AktG). Eine Aktie ist ein Wertpapier, welches von einem Aktionär gehalten wird. Wenn die Aktien nicht als Stückaktien, also Aktien, die alle mit dem gleichen Anteil am Grundkapital beteiligt sind (ohne Nennwert) ( 8 Abs. 3 AktG), sondern als Nennbetragsaktien, Aktien mit einem Nennwert, ausgegeben werden, muss dieser auf mindestens 1 Euro lauten ( 8 Abs. 2 AktG). Die Aktiengesellschaft kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden ( 2 AktG). Die Gründer bestellen dann den ersten Aufsichtsrat, der anschlie end den Vorstand wählt ( 30 AktG). Der gesamte Vorstand sowie der Aufsichtsrat bilden zusammen mit der Hauptversammlung di

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