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Arbeitszeugnis - Pflicht des Arbeitgebers zur Zeugniserteilung

Arbeitszeugnis - Pflicht des Arbeitgebers zur Zeugniserteilung

Paperback

General Law

ISBN10: 3640569148
ISBN13: 9783640569144
Publisher: Grin Verlag
Published: Mar 19 2010
Pages: 20
Weight: 0.09
Height: 0.05 Width: 5.83 Depth: 8.27
Language: German
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,3, Fachhochschule Bielefeld, Sprache: Deutsch, Abstract: Zeugnissen wird in der beruflichen Praxis eine gro e Bedeutung beigemessen. Sie dienen dem beruflichen Fortkommen des Bewerbers. Das setzt eine wohlwollende Beurteilung durch den Arbeitgeber voraus. Zeugnisse sind dabei Bewerbungsunterlage und gleichsam Visitenkarte eines Arbeitnehmers bei der Stellensuche. Der Arbeitnehmer hat mittels der Zeugnisse zum einen die Möglichkeit, seinen beruflichen Werdegang lückenlos nachzuweisen, zum anderen aber auch eine Bescheinigung über Führung und Leistung zu erbringen. Dabei soll dem neuen, potentiellen Arbeitgeber eine möglichst wahrheitsgemä e Unterrichtung über die fachlichen und persönlichen Qualifikationen des Bewerbers ermöglicht werden. Seit dem 01.01.2003 regelt 109 GewO die allgemeine gesetzliche Grundlage für den Zeugnisanspruch, der nach 6 Abs. 2 GewO für alle Arbeitnehmer gilt. Demgegenüber beschränkt 630 S. 4 BGB den Anwendungsbereich auf Dienstverhältnisse. Bei der Erfüllung des Zeugnisanspruchs hat der Arbeitnehmer die Wahl zwischen einem sog. einfachen Zeugnis ( 109 Abs.1 S. 2 GewO), das nur Angaben über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses enthält und einem sog. qualifizierten Zeugnis ( 109 Abs.1 S.3 GewO), das sich auf die Führung und Leistung des Arbeitnehmers erstreckt. B. Kapitel 1 - Entstehung des Zeugnisanspruchs Entstehung und Fälligkeit des Zeugnisanspruchs Da der Arbeitnehmer das Zeugnis i.d.R. benötigt, um sich für eine neue Stelle zu bewerben, entsteht der Anspruch auf ein Zeugnis nicht erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern über den Wortlaut des 109 GewO (bei Beendigung) hinaus bereits mit Zugang der Kündigung und ist dann auch sofort fällig. Auch wenn sich die Parteien in einem laufenden Kündigungsschutzprozess über die Rechtmä igkeit der Kündigung streiten, steht es einem Zeugnisanspruch nicht entgegen. Desweit

Also in

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